JudikaturJustizRS0082436

RS0082436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2019

Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). Derjenige, der mit dem Nichteintritt des Schadens gerechnet haben muß, ist die Wasserrechtsbehörde (SZ 31/97; SZ 29/61).

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