RS0082325 – OGH Rechtssatz
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Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung nach § 2 DevG hat die Österreichische Nationalbank insbesondere die Aufgabe, für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen, was als Ziel ihrer Tätigkeit in der Präambel zum Devisengesetz normativ festgelegt ist, sowie die Handlungsanweisungen des § 2 NBG zu beachten.