RS0082141 – OGH Rechtssatz
RS0082141 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Vom Gemeingebrauch ist nur eine Nutzung des Wassers umfaßt, die die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt; eine "Ausschließung" ist nur nicht schon darin gelegen, daß an derselben Stelle der Gemeingebrauch nicht gleichzeitig von mehreren ausgeübt werden kann. Es darf nur die Inanspruchnahme den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern. Das Setzen einer Boje, die an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigt ist, wird vom Gemeingebrauch nicht umfaßt.