JudikaturJustizRS0082141

RS0082141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2004

Vom Gemeingebrauch ist nur eine Nutzung des Wassers umfaßt, die die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt; eine "Ausschließung" ist nur nicht schon darin gelegen, daß an derselben Stelle der Gemeingebrauch nicht gleichzeitig von mehreren ausgeübt werden kann. Es darf nur die Inanspruchnahme den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindern. Das Setzen einer Boje, die an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigt ist, wird vom Gemeingebrauch nicht umfaßt.

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3