JudikaturJustizRS0081896

RS0081896 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2017

Sinn der hier vorgesehenen Risikobeschränkung auf Bauvorhaben mit Gesamtbaukosten bis Schilling 100.000,-- ist es, die mit Bauvorhaben größeren Umfanges verbundene Vielzahl nicht überschaubarer und für den Versicherer kaum oder nur schwer kalkulierbarer Risken vom Versicherungsschutz auszuschließen.

Entscheidungen
3