JudikaturJustizRS0081758

RS0081758 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2017

In § 98 Abs 2 EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kann demnach den Hauptschuldner erst dann belangen, wenn er ua Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwertet hat (§ 98 Abs 2 Z 3 EheG). Daraus muß geschlossen werden, daß er vor der Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen auch versuchen muß, seine Forderung bei allenfalls vorhandenen (normalen) Bürgen hereinzubringen.

Entscheidungen
3