JudikaturJustizRS0081636

RS0081636 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2013

Bei gewillkürter Erbfolge (§ 8 Abs 5 AnerbenG) bzw im Falle der Verfügung des Erblassers über den Erbhof durch Vermächtnis (§ 9 Abs 1 AnerbenG) sind die Bestimmungen des Anerbengesetzes nur anzuwenden, wenn es zu einer Übernahme des Erbhofes (§ 1 AnerbenG) durch eine solcherart bedachte Person als Anerbe im Wege der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer kommt.

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5