JudikaturJustizRS0081380

RS0081380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1997

§ 31 Abs 2 WRG 1959 normiert nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht für Schäden aus Gewässerverunreinigung, sondern eine öffentlich-rechtliche Reinhaltungsverpflichtung von Gewässern aller Art. Die Bezugnahme auf die §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs1 WRG 1959 dient nur der Abgrenzung der bei der Erfüllung der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zumutbaren und vertretbaren Sorgfalt.

Entscheidungen
5