RS0081380 – OGH Rechtssatz
RS0081380 – OGH Rechtssatz
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§ 31 Abs 2 WRG 1959 normiert nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht für Schäden aus Gewässerverunreinigung, sondern eine öffentlich-rechtliche Reinhaltungsverpflichtung von Gewässern aller Art. Die Bezugnahme auf die §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs1 WRG 1959 dient nur der Abgrenzung der bei der Erfüllung der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zumutbaren und vertretbaren Sorgfalt.