JudikaturJustizRS0081310

RS0081310 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2021

Das durch eine Betriebshaftplichtversicherung gedeckte Risiko umfaßt alle Tätigkeiten, die mit dem versicherten Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Bei der Auslegung der Risikoumschreibung ist der Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebend.

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