JudikaturJustizRS0081253

RS0081253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2022

Bestand Schädigungsabsicht oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG der Kausalitätsgegenbeweis auch in Hinblick auf § 6 Abs 3 2. Satz VersVG idF BGBl 1994/509 weiterhin ausgeschlossen.

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