JudikaturJustizRS0081247

RS0081247 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2022

Unter dem Ereignis, das nach § 1 Z 1 AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.

BGH vom 27.06.1957, II ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477

Entscheidungen
6