RS0081243 – OGH Rechtssatz
RS0081243 – OGH Rechtssatz
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Über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (VersRdSch 1990,183). Die Überschreitung der gewerblichen Befugnis muß jedoch offensichtlich sein. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (Schauer, Einführung 2.Auflage 86 mit weiteren Nachweisen; vgl auch Rummel in Rummel 2.Auflage RdZ 4 zu § 914 S 1296).