JudikaturJustizRS0081225

RS0081225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2021

Unterdrückt der Versicherte nach einem Unfall ein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel, so steht es ihm nicht frei, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis durch Beweismittel, von denen er annehmen darf, dass sie für ihn sprechen, zu erbringen. Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat.

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18