RS0081112 – OGH Rechtssatz
RS0081112 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bestimmungen des Art 5 StGG und Art 1 Abs 2 1.ZPMRK beeinträchtigen in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.