JudikaturJustizRS0081110

RS0081110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1997

Bei der Anordnung des § 1319a zweiter Satz ABGB handelt es sich um einen Fall des Handelns auf eigene Gefahr. Die Haftungsfreiheit des Halters bei unerlaubter Benutzung ist jedoch auf die Fälle beschränkt, bei denen zwischen der Unerlaubtheit der Benutzung und dem Schadenseintritt ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht.

Entscheidungen
2