JudikaturJustizRS0081050

RS0081050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2000

Ob objektiv gesehen ein wichtiger Grund für das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges vorliegt, ist nicht ex post, sondern ex ante zu beurteilen. Wird ein Fahrzeug zum Stehen gebracht, weil dessen Fahrer bei vernünftiger Abwägung einen wesentlichen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden technischen Mangel vermutet, der nur am stehenden Fahrzeug festgestellt oder beseitigt werden kann, liegt ein Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO vor. Da der Lenker eines Fahrzeuges durch Blinksignale mehrerer überholender Fahrzeuglenker auf ein vermeintlich akutes Gebrechen aufmerksam gemacht wurde, musste er bei vernünftiger Abwägung einen technischen Mangel vermuten, weshalb auch bei einer objektiven ex ante-Betrachtung das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch wichtige Umstände im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO erzwungen wurde.