RS0081042 – OGH Rechtssatz
RS0081042 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Haushaltsversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn, also jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt. Nur ausnahmsweise sollen auch solche Gegenstände in die Versicherung eingezogen werden, die üblicherweise außerhalb der Wohnung im engeren Sinn untergebracht werden (hier: keine Leistungspflicht des Versicherers für die in einer Sammelgarage aufbewahrte Surfausrüstung).