JudikaturJustizRS0080927

RS0080927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2021

Der Leistungsfreiheit in Anspruch nehmende Versicherer hat nach § 181 Abs 1 VersVG zu beweisen, dass der vom Unfall Betroffene diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Gesetzesbestimmung enthält aber nachgiebiges Recht. Nach den von den Versicherungsgesellschaften erlassenen Versicherungsbedingungen bildet das Erleiden eines unfreiwilligen Unfalles in der Regel eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch (VersR 1969,609 f). Es trifft daher den Versicherungsnehmer beziehungsweise den nach dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigten die Beweislast für das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Art 2 Z 1 AUVB 1965. An den vom Kläger zu erbringenden Beweis der Unfreiwilligkeit des Unfalles sind keine hohen Anforderungen zu stellen (mit zahlreichen Literaturhinweisen und Judikaturhinweisen).

Entscheidungen
11