JudikaturJustizRS0080538

RS0080538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2021

Im Betriebshaftpflichtversicherungsrecht spielen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur insoweit eine Rolle, als sie der Beurteilung dienen, ob bei der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit die durch die Gewerbeberechtigung gezogenen Grenzen überschritten worden sind oder nicht, ob diese Tätigkeit also noch dem versicherten Betrieb zugeordnet werden kann. Dagegen ist bei der Beurteilung von Vorgängen, die lediglich der Errichtung oder Erhaltung des Gewerbebetriebes dienen, wie etwa der Anschaffung und dem Abtransport von Betriebsmitteln, ausschließlich zu prüfen, ob diese Vorgänge dem versicherten Betrieb dienten.

Entscheidungen
3