JudikaturJustizRS0080477

RS0080477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2021

Für den Vorsatz im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG genügt das allgemeine Bewusstsein, dass ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss. Dieses Bewusstsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen.

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