JudikaturJustizRS0080435

RS0080435 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Unter Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um solche Verletzungen besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. Eine allgemeine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers befreit den Versicherer gemäß § 61 VersVG nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei anderer Ansicht könnte sich ein Versicherungsnehmer nie darauf berufen, dass ihm nicht grobe, sondern nur leichte Fahrlässigkeit zur Last falle.

Entscheidungen
7