JudikaturJustizRS0080215

RS0080215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1997

Die Bestimmung des § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG ist grundsätzlich abdingbar. Ein - stillschweigendes - Abbedingen liegt darin, daß bei Abschluß einer Rückwärtsversicherung beide Vertragspartner wissen, daß ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Entscheidungen
2