JudikaturJustizRS0080169

RS0080169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2024

Bei einer Rückwärtsversicherung sind Versicherungsfälle, die bis zum Vertragsabschluß (Zustellung der Polizze) eintreten, unter der Voraussetzung jeder nachträglichen Zahlung der Erstprämie gedeckt.

Entscheidungen
7