Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben: "Das Klagebegehren, 1.) die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, in Österreich im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit gastgewerblichen Bet…
Text Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist Inhaberin der österreichischen Wort-Bild-Marke 172: und der österreichischen Wort-Bild-Marke 91013: welche mit Beginn der Schutzdauer 2.7.1946 bzw 30.4.1979 für die Klassen 10, 23: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Fahrzeuggestelle, Verbrennungskraftma…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerinnen schon deshalb zulässig, weil nicht nur eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des wettbewerbsrechtlichen Schutzes sogenannter "berühmter Marken" fehlt, sondern die Vorinstanzen aufgrund der besonderen Umstände des…