Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in seinem Ausspruch über die Deckungspflicht der beklagten Partei aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Pol.Nr. 80 N 5113301) als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch über die Deckungspflicht der bekl…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für seinen Unfall vom 6. September 1982 auf Grund der mit der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsverträge über eine Kraftfahrzeughaftpflicht-, eine Einzelunfall- und eine Rechtsschutzversiche…
Rechtliche Beurteilung Die gegen den abändernden Teil des Berufungsurteiles erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat zwar die Frage, ob bei der Angabe eines vor dem formellen Versicherungsbeginn (Vertragsabschluß) liegenden Zeitpunktes als Versicherungsbeginn im Versi…