JudikaturJustizRS0080123

RS0080123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2024

Die Anführung eines vor dem Ausstellungsdatum liegenden Tages im Versicherungsschein als Beginn der Versicherung bedeutet im Zweifel den Abschluß einer Rückwärtsversicherung.

Entscheidungen
4