Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Antragsgegnerin, eine freiwillige Wassergenossenschaft nach § 74 Abs 1 lit a WRG mit dem Zweck der Versorgung mit Trink , Nutz- und Löschwasser, wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde vom 3.Juli 1969 als Körperschaft des öffentlichen Rech…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Wassergenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 74 Abs 2 WRG), weil ein behördlicher Akt (Bescheid) notwendige Voraussetzung für das Entstehen und das Verbandsverhältnis zu einem erheblichen Teil öffent…