RS0080113 – OGH Rechtssatz
RS0080113 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Fehlt in einer "Anschlußgebühren-Ordnung" eine Regelung darüber, wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, dann entsteht die Beitragsschuld des Mitglieds einer Wassergenossenschaft und Anschlußwerbers zufolge seines vermehrten Wasserverbrauchs, sofern dabei die Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen notwendig ist, mit dem Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung.