RS0080110 – OGH Rechtssatz
RS0080110 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung oder eines Maßstabs zur Aufteilung von Kosten hat zwar nur die Wassergenossenschaft Parteistellung, wird jedoch eine Satzungsänderung genehmigt, die nicht den Voraussetzungen des § 77 Abs 5 WRG entspricht, so ist jedes Mitglied in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und insoweit berufungslegitimiert.