RS0080107 – OGH Rechtssatz
RS0080107 – OGH Rechtssatz
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Mangels entsprechender Regelung in einer "Anschlußgebühren-Ordnung", wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, ist für das Entstehen der Beitragsschuld der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs maßgeblich. Sofern dazu die Notwendigkeit der Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen nicht besteht, ist dies der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung.