JudikaturJustizRS0080075

RS0080075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2021

§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist.

Entscheidungen
15