JudikaturJustizRS0079993

RS0079993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikte zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges darzutun.

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