JudikaturJustizRS0079957

RS0079957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2008

Ein Beklagter kann die gegen ihn sprechende Vermutung, dass er auch künftig zu Wettbewerbsverstößen geneigt sein werde, nicht schon damit entkräften, dass er einem von mehreren etwa zur selben Zeit auftretenden Unterlassungskläger - womöglich jenem, der die geringsten Forderungen stellt - einen vollstreckbaren Vergleich im Umfang des Urteilsbegehrens anbietet, während er den übrigen Klägern gegenüber nur die Abweisung der Klage beantragt.

Entscheidungen
3