JudikaturJustizRS0079801

RS0079801 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1984

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs 3 VAG war auf solche ausländischen Vorschriften, die beispielsweise eine Registrierung und Hinterlegung der Wertpapiere vorsehen könnten, hinzuweisen, weil sie dem österreichischen ordre public nicht widersprechen und ihre Nichtbeachtung in der Regel den Verlust der Rechte aus den Wertpapieren nach sich gezogen hat. In Aktien oder Kuxen verkörperte Anteilsrechte seien sohin nur dann gegeben (also im Sinn des Gesetzes zur Abwicklung geeignet), wenn diese Vorschriften des Heimatstaates eingehalten wurden. (Hier: Dekrete des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik).