JudikaturJustizRS0079776

RS0079776 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2010

Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfaßt sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des § 3 g den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken.

Entscheidungen
5