JudikaturJustizRS0079721

RS0079721 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1994

Angesichts der verschiedenartigen Integrationsbestrebungen von Staaten (im Sinne der Einrichtung von supranationalen Staatenverbindungen bzw der Bildung internationaler Organisationen) ist zu beachten, daß ein Staat auch dann souverän bleibt, wenn er durch Völkerrechtsvertrag einen Teil seiner Hoheitsgewalt auf supranationale Organe übertragen hat, sofern er nach Völkerrechtsgrundsätzen oder aber auch auf Grund des Vertrages selbst aus diesem wieder austreten kann.