JudikaturJustizRS0079711

RS0079711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1994

Die in § 3 a Z 2 VerbotsG geschützten Rechtsgüter der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich entsprechen insgesamt dem Begriff der Souveränität, die nach herrschender Ansicht als völkerrechtliche und als innerstaatliche Souveränität ausgeprägt ist. Bedeutet letztere, daß ein Staat für seine Angehörigen und auf seinem Gebiet der höchste Herrschaftsverband ist, gegen dessen Anordnungen und Entscheidungen an keine höhere Stelle appelliert werden kann, so liegt die Bedeutung der völkerrechtlichen Souveränität in der Tatsache, daß der souveräne Staat keinem anderen Staat untergeordnet, in diesem Sinne also unabhängig ist (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht 3.Auflage Seite 29 f).