JudikaturJustizRS0079564

RS0079564 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2014

Die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, wenn der Beklagte zwar einer einstweiligen Verfügung Rechnung trägt, aber im Prozeß weiter den Standpunkt vertritt, daß er zu der beanstandeten Handlung berechtigt ist.

Entscheidungen
67