JudikaturJustizRS0079462

RS0079462 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Für ein wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (Autobussonderfahrten mit Werbeveranstaltungen).

Entscheidungen
35