RS0079455 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein vom Betreiber eines Einkaufszentrums ausgegebener Gutschein (hier im Wert von einhundert Schilling), der in einem von zahlreichen Einzelhandelsunternehmungen und Dienstleistungsunternehmungen dieses Einkaufszentrums eingelöst werden kann, ist zwar ein Lockmittel, aber keine Zugabe, sondern eine unentgeltliche Zuwendung zum Zweck der Förderung des Warenabsatzes schlechthin; das Publikum soll dadurch zum Betreten des Einkaufszentrums und zum Abschluss von Kaufverträgen motiviert werden. Derartige Maßnahmen gehören - ebenso wie Zugaben - in das weite Gebiet der sogenannten Wertreklame.