JudikaturJustizRS0079377

RS0079377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Interessentenvereinigung und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht; vielmehr genügt es, dass die von der Vereinigung nach ihrer Satzung vertretenen Interessen durch die beanstandete Handlung des Beklagten berührt werden.

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