JudikaturJustizRS0079363

RS0079363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Maßgebend für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 Mietrechtsgesetz vorliegt, ist der Zeitpunkt der Vermietung; nachträgliche, noch dazu über Wunsch der Antragstellerin vorgenommene Umbauten vermögen daran nichts zu ändern.

Entscheidungen
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