JudikaturJustizRS0079292

RS0079292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2008

Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an.

Entscheidungen
10