JudikaturJustizRS0079213

RS0079213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 1997

Eine (unbedingte) Verpflichtung zum Ersatz der Kosten muß die beklagte Partei nicht anbieten. die Frage, ob das Klagebegehren berechtigt gewesen war, ist als Vorfrage der Kostenentscheidung zu beurteilen.

Entscheidungen
9