JudikaturJustizRS0079180

RS0079180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2021

Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen, wenngleich gewiss auch Fälle denkbar sind, in denen diese Wiederholungsgefahr dennoch als beseitigt angesehen werden kann.

Entscheidungen
39