JudikaturJustizRS0079157

RS0079157 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2008

Ob eine Zuwendung vom Abschluss eine Hauptgeschäfts abhängig ist, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, insbesondere also darauf, was der Kunde, an den sich die Werbung richtet, bei verständiger Würdigung annehmen muss.

Entscheidungen
16