JudikaturJustizRS0078624

RS0078624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2015

Der Anpreisende muss immer die ungünstigste Auslegung seiner Werbung gegen sich gelten lassen. Auch eine an sich richtige Behauptung kann durch die Form, in die sie gekleidet wird, insbesondere durch den Gebrauch irreführender Wendungen und dergleichen, gegen § 2 UWG verstoßen.

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