JudikaturJustizRS0078557

RS0078557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Ein Unternehmen, das sich als das "größte" bezeichnet, muss in den für den angegebenen Bereich maßgeblichen Belangen einen erheblichen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern haben und entsprechend leistungsfähiger sein ("Österreichs größtes Fachgeschäft für Skiläufer").

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