JudikaturJustizRS0078505

RS0078505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1995

Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassung sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen; ein diesbezüglicher Irrtum ist daher beachtlich. Darauf, ob das angesprochene Publikum sich ein richtiges Bild von Art und Umfang der Prüfung macht, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, daß die Kaufinteressenten in Sicherheit gewiegt werden, die Erzeugnisse seien von Fachleuten nach den entscheidenden Kriterien überprüft und in Ordnung befunden worden.

Entscheidungen
3