JudikaturJustizRS0078326

RS0078326 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1990

Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und reinem Werturteil kann stets nur danach getroffen werden, ob der wiedergegebene Vorgang oder Zustand bewiesen werden kann - dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor - oder ob sich die Äußerung als rein subjektive, unüberprüfbare Meinungskundgebung darstellt (Werturteil). Eine und dieselbe Äußerung kann somit je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den einen, bald unter den anderen Begriff fallen.

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6