JudikaturJustizRS0078169

RS0078169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2019

Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine Verkehrsgeltung etwa im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nicht erforderlich ist, weil es dann keines Rückgriffes auf § 1 UWG bedürfte. Eine bloße Eignung der Ware, Herkunftsvorstellungen zu erwecken, reicht also nicht aus, solange sie nicht in den Verkehr gebracht wurde. - "Thonet-Sessel"

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