JudikaturJustizRS0078105

RS0078105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

Ein übertriebenes Anlocken kann wettbewerbswidrig sein, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen ihrer starken Reizwirkung in einem solchen Grade unsachlich beeinflußt, daß er seine Entscheidung nicht nach seiner Vorstellung über die Preiswürdigkeit und Güte der konkurrierenden Waren, sondern vornehmlich danach trifft, wie er in den Genuß des Werbegeschenks kommen kann.

Entscheidungen
3